Isodur fragt , wie es denn so in Österreich mit dem Verkauf wertloser Produkte steht.
Dazu lohnt das Studium des
§ 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte, oder - obwohl Latein - bekannter: laesio enormis). Wenn also, einfach gesagt, man etwas , das 49 Wert ist um 100 kauft, dann hat man die Möglichkeit diesen Vetrag nach § 934 ABGB anzufechten.
Eine andere Möglichkeit eröffnet
§ 871 ABGB. Eine wesentliche Eigenschaft einer Sache, über die man irren kann, ist auch ihr Wert. Um den Vertrag anfechtbar zu machen, muss aber der Irrtum vom Vertragspartner (oder ihm zurechenbaren Personen) veranlasst sein, bzw. ihm aus den Umständen offenbar auffallen, oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden sein (bevor er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages disponiert hat).
In diese Richtung geht auch
§ 870 ABGB. Wer überlistet wird, der ist nicht "verbunden" den Vertrag zu halten.
Übrigens: Ist nicht das Deutsch der Urfassung (1811 -
§ 934) wunderbar.