Donnerstag, Dezember 09, 2004

Hoheitlich

Der OGH hatte sich mit einem wirklich tragischen Sachverhalt zu beschäftigen.
Im Rahmen einer Sportwoche absolvierte ein damals 16-jähriger einen Kajak-Kurs. Bei den vorausgehenden Schwimmübungen verhängte er sich mit der Schwimmweste am Grund, wurde unter Wasser gezogen und wäre fast ertrunken.

Dabei erlitt er eine Gehirnschädigung, die ihn, neben dadurch ausgelösten körperlichen Behinderungen, auf das geistige Niveau eines 3-jährigen zurückgeworfen hat.
Geklagt hat er die Betreiber der Kajak-Schule, die von seiner Schule beauftragt wurden den Kurs durchzuführen. Es hätten die Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgereicht, es sei eine ungeeignete Stelle für diese Übungen gewählt worden, etc.

Der OGH hat die Klage in seiner Entscheidung 1Ob 296/03s zurückgewiesen und die Verfahren der ersten beiden Instanzen für nichtig erklärt.

Der Kläger hatte übersehen, dass die Leiter der Kajak-Schule in diesem Fall als Bundesorgane tätig werden und daher gemäß Amtshaftungsgesetz ein Direktanspruch nicht bestehen kann.
Die entscheidende Passage der Entscheidung lautet wie folgt:
Gemäß § 44a SchUG kann die Beaufsichtigung von

Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen
oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch
andere geeignete Personen als durch Lehrer oder
Erzieher erfolgen,wenn dies zur Gewährleistung der
Sicherheit für die Schüler erforderlich und im
Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule
zweckmäßig ist. Diese Personen werden funktionell als
Bundesorgane tätig.
Deshalb waren die falschen geklagt; Wie aus der Entscheidung zu entnehmen wäre aber auch eine Amtshaftungsklage aufgrund des konkreten Sachverhalts nicht erfolgreich gewesen.